Die Abteilung Öffentliche Sicherheit der Stadt Biel, Dienststelle Einwohner- und Spezialdienste, macht die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer auf Artikel 83 und Artikel 84 des kantonalen Strassengesetzes (SG) vom 4. Juni 2008 sowie auf Artikel 56 der kantonalen Strassenverordnung (SV) vom 29. Oktober 2008 aufmerksam:
Artikel 83 SG / Lichtraumprofil
1 Der Raum über der Fahrbahn von öffentlichen Strassen einschliesslich des Raums seitlich zum Fahrbahnrand (lichte Breite) ist bis auf eine Höhe von mindestens 4,50 Metern frei zu halten. Bei Versorgungsrouten kann der Regierungsrat eine Höhe von bis zu 5,50 Metern vorschreiben.
2 Der Raum über Fuss-, Geh- und Radwegen ist in der Regel bis auf eine Höhe von 2,50 Metern frei zu halten.
3 Der an die Fahrbahn angrenzende seitliche Raum ist auf einer Breite von 0,50 Metern freizuhalten.
Artikel 84 SG
2 Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, kann das zuständige Gemeinwesen unter Vorbehalt von Artikel 73 SG verlangen, dass Bauten, Anlagen, Pflanzen und sonstige Vorkehren, die Strassenabständen, dem Lichtraumprofil, Sichtzonen oder dem Verbot der Beeinträchtigung widersprechen, innert angemessener Frist beseitigt oder angepasst werden.
Art. 56 SV / Strassenabstände (Einfriedungen, Zäune)
1 Für Einfriedungen und Zäune bis zu einer Höhe von 1,2 Metern gilt ein Strassenabstand von 0,5 Metern ab Fahrbahnrand.
2 Höhere Einfriedungen und Zäune sind um ihre Mehrhöhe zurückzuversetzen.
3 An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 0,6 Meter überragen.
4 Für gefährliche Einfriedungen und Zäune wie nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune gilt ein Strassenabstand von 2 Metern ab Fahrbahnrand bzw. 0,5 Metern ab Gehweghinterkante.
Hinweis:
Der beste Zeitpunkt für den Heckenschnitt ist der Winter (November bis Mitte März). Ein Schnitt im Frühling und Sommer ist problematisch, da er in die Fortpflanzungs- und Brutzeit vieler einheimischer Tierarten fällt (z.B. Igel, Amsel, Hänfling, Grünfink, Mönchs- und Gartengrasmücke). Um einen Eingriff im Frühling/Sommer zu vermeiden, wird empfohlen im Winter grosszügig zurückzuschneiden. Damit kann im Sommer ein Eingriff auf das Abschneiden einzelner Äste beschränkt werden. Wo möglich ist zudem beim Pflanzen ein grösserer Abstand zur Strasse zu beachten, damit die Tiere im Frühling/Sommer nicht gestört werden müssen.
Öffentliche Sicherheit / Einwohner- und Spezialdienste