Bevölkerung
Zurückschneiden von Bäumen, Grünhecken und Sträuchern

Die Abteilung Öffentliche Sicherheit der Stadt Biel, Dienststelle Einwohner- und Spezialdienste, macht die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer auf Artikel 83 und Artikel 84 des kantonalen Strassengesetzes (SG) vom 4. Juni 2008 sowie auf Artikel 56 der kantonalen Strassenverordnung (SV) vom 29. Oktober 2008 aufmerksam:

Artikel 83 SG   /   Lichtraumprofil

1  Der Raum über der Fahrbahn von öffentlichen Strassen einschliesslich des Raums seitlich zum Fahrbahnrand (lichte Breite) ist bis auf eine Höhe von mindestens 4,50 Metern frei zu halten. Bei Versorgungsrouten kann der Regierungsrat eine Höhe von bis zu 5,50 Metern vorschreiben.

2  Der Raum über Fuss-, Geh- und Radwegen ist in der Regel bis auf eine Höhe von 2,50 Metern frei zu halten.

3  Der an die Fahrbahn angrenzende seitliche Raum ist auf einer Breite von 0,50 Metern freizuhalten. 

Artikel 84 SG

2  Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, kann das zuständige Gemeinwesen unter Vorbehalt von Artikel 73 SG verlangen, dass Bauten, Anlagen, Pflanzen und sonstige Vorkehren, die Strassenabständen, dem Lichtraumprofil, Sichtzonen oder dem Verbot der Beeinträchtigung widersprechen, innert angemessener Frist beseitigt oder angepasst werden.

Art. 56 SV   /   Strassenabstände (Einfriedungen, Zäune)

1  Für Einfriedungen und Zäune bis zu einer Höhe von 1,2 Metern gilt ein Strassenabstand von 0,5 Metern ab Fahrbahnrand.

2  Höhere Einfriedungen und Zäune sind um ihre Mehrhöhe zurückzuversetzen.

3  An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 0,6 Meter überragen.

4  Für gefährliche Einfriedungen und Zäune wie nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune gilt ein Strassenabstand von 2 Metern ab Fahrbahnrand bzw. 0,5 Metern ab Gehweghinterkante.

Öffentliche Sicherheit / Einwohner- und Spezialdienste

Kehrichtabfuhr
Kehrichtabfuhr - Ihre nächsten Recyclingabfuhren:
Kreis 2: Mittwoch, 11. Juni 2025
Kreis 3: Mittwoch, 18. Juni 2025
Kreis 4: Mittwoch, 11. Juni 2025
Kreis 1: Mittwoch, 18. Juni 2025
Kreis 4: Mittwoch, 18. Juni 2025
Kreis 1: Donnerstag, 19. Juni 2025
Kreis 2: Freitag, 20. Juni 2025
Kreis 3: Montag, 16. Juni 2025
Kreis 4: Dienstag, 17. Juni 2025
Für zusätzliche Informationen konsultieren Sie bitte das Recyclinghandbuch und den Kehrichtabfuhrplan. Machen und helfen Sie mit! Danke!

INFRASTRUKTUR BIEL - Strasseninspektorat
Gemeinderat
ALLGEMEINVERFÜGUNG betreffend Verkehrsmassnahmen am Tschärisplatz

In Erwägung, dass:

  • der Tschärisplatz neu gestaltet wird;
  • es sich um einen wichtigen und zentralen Platz im Beaumont-Quartier handelt, der stark vom Fuss- und Radverkehr frequentiert ist;
  • sich in der Nähe eine Bushaltestelle und ein Spielplatz befinden;
  • der Tschärisplatz Teil eines Schulwegs ist;

und gestützt auf Art. 3 Abs. 2 bis 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) und Art. 107 Abs. 1 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 des kantonalen Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) und Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV; BSG 732.111.1),

beschliesst der Gemeinderat von Biel, mit Zustimmung des Tiefbauamts des Kantons Bern (für die untenstehende Massnahme erforderlich), folgende Verkehrsmassnahme:

Begegnungszone Tschärisplatz
Signalisierung Tempo-20-Zonen

Abgrenzung:

Tschärisplatz
Hochrain

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 60 Abs. 1 Bst. a, Art. 63 Abs. 1 Bst. a und Art. 67 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) innert 30 Tagen seit ihrer Publikation im amtlichen Anzeiger Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne erhoben werden.

Die Beschwerde ist in deutscher oder französischer Sprache einzureichen. Sie muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten.  

Namens des Gemeinderates                                                 

Glenda Gonzalez Bassi                            Julien Steiner
Stadtpräsidentin                                       Stadtschreiber

Öffentliches Bauwesen
Öffentliche Auflage: Erneuerung des digitalen Vermessungswerkes Biel, Los 14

Die Grundlagen der amtlichen Vermessung wurden im gesamten Gemeindegebiet der Stadt Biel erneuert, aktualisiert und vollständig neu digital berechnet und gespeichert (ohne Bereich Altstadt und ohne Bereich Industriegebiet Bözingenfeld, welche bereits genehmigt sind).
Das Vermessungswerk mit dem Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zwecke der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung liegen vom 26. Mai 2025 bis 27. Juni 2025 bei der Stadt Biel, Dienststelle Vermessung und GIS, Zentralstrasse 49, 1. Etage links, öffentlich auf (Art. 38 Kantonales Geoinformationsgesetz; KGeoIG). Fachpersonen stehen täglich ohne Anmeldung von 8.00 bis 10.00 und 14.00 bis 16.00 Uhr für Auskünfte zur Verfügung. Andere Termine sind auf Anfrage möglich (032 326 28 41; vermessung@biel-bienne.ch).
Die Grenzpunkte im Terrain wurden nicht verändert. Durch die digitale Neuberechnung können sich Differenzen zu den alten Grundstücksflächen ergeben. Im Grundbuch wird die neu berechnete Fläche eingetragen. Im Plan für das Grundbuch wird die Lage der Grundstücksgrenzen rechtsverbindlich dargestellt; die Flächenangaben gehören jedoch lediglich zum beschreibenden Teil im Grundbuch, daher kann dagegen keine Einsprache erhoben werden.
Die digitalen Daten der öffentlichen Auflage können auch im Internet eingesehen werden (https://www.biel-bienne.ch/gis/los14 ). Mit dem Online-Formular können Fragen schriftlich eingereicht werden.
Wer in seinen schutzwürdigen Interessen betroffen ist, kann sich am Verfahren beteiligen, indem sie/er während der Auflagefrist bei der Gemeinde schriftlich auf Fehler und Mängel der Vermessung aufmerksam macht (Art. 39 KGeoIG).
Nach Erledigung der Einwände wird das Vermessungswerk durch das Amt für Geoinformation des Kantons Bern genehmigt. Der Plan für das Grundbuch erlangt danach die Eigenschaft einer rechtsverbindlichen öffentlichen Urkunde gemäss Artikel 9 des Zivilgesetzbuches (vgl. Art. 29 Verordnung über die amtliche Vermessung; VAV).
Im Zeitpunkt der öffentlichen Auflage sind folgende Liegenschaftsmutationen hängig:

  • 371/2022/2, 371/2022/3, 371/2022/5, 371/2022/14
  • 371/2023/2, 371/2023/3, 371/2023/4, 371/2023/16, 371/2023/19, 371/2023/22, 371/2023/23, 371/2023/27, 371/2023/28
  • 371/2024/1, 371/2024/3, 371/2024/4, 371/2024/5, 371/2024/6, 371/2024/7, 371/2024/11, 371/2024/14, 371/2024/15, 371/2024/16, 371/2024/18, 371/2024/19
  • 371/2025/1, 371/2025/2, 371/2025/4, 371/2025/5, 371/2025/6, 371/2025/7, 371/2025/8, 371/2025/9, 371/2025/10, 371/2025/11, 371/2025/12

Hinweis für Notarinnen und Notare:
Während der Zeit von der Auflagegenehmigung (Mitte Mai 2025) bis zur kantonalen Genehmigung von Los 14 können im kantonalen Grundbuch keine Geometer-Liegenschaftsmutationen durchgeführt werden. Durchgehend möglich bleiben Parzellierungsvorschläge und rein notarielle Liegenschaftskaufgeschäfte.
Direktion Bau, Energie und Umwelt / Abteilung Infrastruktur / Dienststelle Vermessung und GIS

Baupublikationen
Baugesuch Nr: BG26110 (eBau Nr. 233883 / 2025-2730)

Gesuchsteller: Victor Gionchetta, Gartenstrasse 33, 2503 Biel/Bienne
Projektverfasser: KOLLAGE arch. Sàrl, Gurzelenstrasse 31, 2502 Biel/Bienne
Standort: Alexander-Moser-Strasse 12a, 2503 Biel, Parzelle Nr. 6833
Bauvorhaben: Umbau und Erweiterung eines Wohnhauses mit Einbau einer Wohnung im Dachgeschoss
Zonenplan: Bauzone 2, Gebäudelänge / Gebäudetiefe, generell (20/15), Mischzone A, Gebiet mit Grünflächenziffer, min. 40%
Schutzobjekt: Nein
Erforderliche Ausnahme(n): Keine
Gewässerschutz: Gewässerschutzbereich üB. Massnahmen gemäss Abwasserreglement der Stadt Biel und Richtlinien AWA

Auflage- und Einsprachefrist: 03.07.2025

Auflage- und Einsprachestelle: Abteilung Stadtplanung der Stadt Biel, Zentralstrasse 49, Biel, 5. Stock. Akteneinsicht: Mo-Fr: 08:00 – 11:45 und 14:00 – 16:30 Uhr. Das Personal steht Ihnen Di-Do Vormittag und Mittwochnachmittag oder auf Voranmeldung für Auskünfte und Beratung zur Verfügung.

Elektronische Auflage: Das Baugesuchsdossier kann öffentlich während der Einsprachefrist ebenfalls unter diesem Link eingesehen werden. 

Die weitere Rechtsmittelbelehrung befindet sich für die gedruckte Version am Ende der Baupublikationen und für die Online-Version am Anfang der Seite. Diese gilt für dieses Baugesuch.

Baupublikationen
Publikationsauftrag eBau 2025-5184 / 228682

Stadt Biel

Baugesuch Nr.: 26’138
eBau Nr.: 2025-5184 / 228682

Bauherrschaft: Direktion Bau, Energie und Umwelt der Stadt Biel, v.d. Abteilung Infrastruktur, Tiefbau, Zentralstrasse 49, 2501 Biel

Projektverfasser: Direktion Bau, Energie und Umwelt der Stadt Biel, v.d. Abteilung Infrastruktur, Tiefbau, Zentralstrasse 49, 2501 Biel

Bauvorhaben: Neugestaltung Strassenraum Tschärisplatz (Höheweg)

Standort: Biel, Tschärisplatz, Parzellen Nrn. 3292, 6250 und 6343

Zonenplan: Öffentlicher Verkehrsraum

Hinweis : Die Aufhebung von 2 Parkplätzen auf dem Tschärisplatz wurde mit der Allgemeinverfügung betreffend Verkehrsmassnahmen im Beaumontquartier in Biel am 25. März 2025 publiziert und wird in diesem Verfahren behandelt.

Gewässerschutz: Zone Au. Massnahmen gemäss Abwasserreglement der Stadt Biel und Richtlinien AWA.

Auflage- und Einsprachefrist: 3. Juli 2025

Auflagestelle: Abteilung Stadtplanung der Stadt Biel, Zentralstrasse 49, Biel, 5. Stock. Aktensicht Mo-Fr: 08:00 – 11:45 und 14:00 – 16:30 Uhr. Das Personal steht Ihnen Di-Do Vormittag und Mittwochnachmittag oder auf Voranmeldung für Auskünfte und Beratung zur Verfügung.

Einsprachestelle: Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne, Hauptstrasse 6, Postfach 304, 2560 Nidau

Elektronische Auflage: Das Baugesuchsdossier kann öffentlich während der Einsprachefrist ebenfalls unter folgendem Link eingesehen werden: https://www.portal.ebau.apps.be.ch/public-instances/228682

Die weitere Rechtsmittelbelehrung befindet sich am Ende der Baupublikationen und gilt für dieses Baugesuch.

Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne

Baupublikationen
Baugesuch Nr. 2458/372 (eBau Nr. 2025-6351 / 229144)

Gesuchsteller: Fehr Immobilien AG, Route Principale 38a, 2533 Evilard

Projektverfasser: Neonedition Lichtwerbung GmbH, Industriestrasse 11a, 2553 Safnern

Standort: Route Principale 38a, 2533 Evilard, Parzelle Nr. 957

Bauvorhaben: Anbringen einer Leuchtreklame in Einzelbuchstaben, Ausleuchtung nach hinten, Grösse ca. 3693 mm x 567 mm

Zonenplan: Kernzone A, Baugruppe A (Evilard, Route Principale, Chemin de la Baume)

Ausnahmen: Keine

Auflage- und Einsprachefrist: 4. Juli 2025

Auflageort und Einsprachestelle: 

Bauverwaltung Evilard, route Principale 37, 2533 Evilard

Aufgelegte Dossiers können öffentlich unter diesem Link während der definierten Zeitspanne eingesehen werden:

Baupublikationen
Baupublikation eBau Nummer 2025-5854 / 230753

eBau-Nr. / Baugesuch-Nr.: 2025-5854/230753; 2457/372

Bauherrschaft: Einwohnergemeinde Evilard, Route Principale 37, 2533 Leubringen

Projektverfasserin: Molari Soffer Architektur GmbH, Nora Molari, Adam-Göuffi-Strasse 18, 2502 Biel

Bauvorhaben: Umnutzung Dorfladen mit Bistro und Aussenterrasse in öffentlichen Gastgewerbebetrieb mit Alkoholausschank.

Standort/Parzelle/Nutzungszone/Koordinaten: Leubringen; Chemin de la Baume 1; Parzelle Nr. 167; Zone für öffentliche Nutzungen ZöN D Gemeindezentrum; Koordinaten 2’584’827 / 1’222’087

Schutzobjekt:  Schützenswertes K-Objekt, Baugruppe A

Gewässerschutz: Gewässerschutzbereich Au

Auflage- und Einsprachefrist: bis und mit 27. Juni 2025

Auflagestelle: Gemeindeverwaltung Leubringen / Magglingen, Bauverwaltung, Route Principale 37, 2533 Leubringen

Einsprachestelle: Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne, Hauptstrasse 6 Postfach 304, 2560 Nidau

Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen.

Die weitere Rechtsmittelbelehrung befindet sich am Ende der Baupublikationen und gilt für dieses Baugesuch.

Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne

Baupublikationen
Baugesuch Nr: BG26165 (eBau Nr. 226776 / 2025-152)

Gesuchsteller: Frédy et Raffaella Léchot, Pavillonweg 8, 2502 Biel/Bienne 
Projektverfasser: Raphaël Chatelet, Ernst-Schüler-Strasse 38, 2502 Biel/Bienne
Standort: Pavillonweg 8, 2502 Biel, Parzelle Nr. 6837 
Bauvorhaben: Erstellen einer separaten Wohnung im Dachgeschoss des Einfamilienhauses mit Schaffung von drei Lukarnen und einer Zugangsbrücke an der Nordfassade
Zonenplan: Bauzone 2, Gebäudelänge / Gebäudetiefe, generell 30/-, Mischzone A, Gebiet mit Grünflächenziffer, min. 40%
Schutzobjekt: Nein
Erforderliche Ausnahme(n): Art. 34 KWaV (Waldabstand)
Gewässerschutz: Gewässerschutzbereich Au. Massnahmen gemäss Abwasserreglement der Stadt Biel und Richtlinien AWA

Auflage- und Einsprachefrist: 26.06.2025
Auflage- und Einsprachestelle: Abteilung Stadtplanung der Stadt Biel, Zentralstrasse 49, Biel, 5. Stock. Akteneinsicht: Mo-Fr: 08:00 – 11:45 und 14:00 – 16:30 Uhr. Das Personal steht Ihnen Di-Do Vormittag und Mittwochnachmittag oder auf Voranmeldung für Auskünfte und Beratung zur Verfügung.

Elektronische Auflage: Das Baugesuchsdossier kann öffentlich während der Einsprachefrist ebenfalls unter diesem Link eingesehen werden.

Die weitere Rechtsmittelbelehrung befindet sich für die gedruckte Version am Ende der Baupublikationen und für die Online-Version am Anfang der Seite. Diese gilt für dieses Baugesuch.

Baupublikationen
Baugesuch Nr: BG26118 (eBau Nr. 2025-3045 / 215259)

Gesuchsteller: Swisscom (Schweiz) AG, Wireless Access, Alte Tiefenaustrasse 6, 3050 Bern 
Projektverfasser: Cablex AG, Tannackerstrasse 7, 3073 Gümligen
Standort: Neumarktstrasse 46, 2503 Biel, Parzelle Nr. 8574 
Bauvorhaben: Neubau einer Mobilfunkanlage für Swisscom (Schweiz) AG mit neuem Mast und neuen Antennen
Zonenplan: Teilgrundordnung "Gaswerk-Areal" vom 22.08.2006, Bauzone 4 (innerhalb der Hauptbauli-nien), Bauzone K (im Hof), Geschlossene Bauweise, Besondere Bestimmungen: Zusatzgeschoss zu-lässig, Mischzone B, Gebiet mit Wohnnutzungsanteil, min. 50%
Schutzobjekt: Nein
Erforderliche Ausnahme(n): Keine
Gewässerschutz: Gewässerschutzbereich üB. Massnahmen gemäss Abwasserreglement der Stadt Biel und Richtlinien AWA

Auflage- und Einsprachefrist: 26.06.2025
Auflage- und Einsprachestelle: Abteilung Stadtplanung der Stadt Biel, Zentralstrasse 49, Biel, 5. Stock. Akteneinsicht: Mo-Fr: 08:00 – 11:45 und 14:00 – 16:30 Uhr. Das Personal steht Ihnen Di-Do Vormittag und Mittwochnachmittag oder auf Voranmeldung für Auskünfte und Beratung zur Verfügung. 

Elektronische Auflage: Das Baugesuchsdossier kann öffentlich während der Einsprachefrist ebenfalls unter diesem Link eingesehen werden.

Die weitere Rechtsmittelbelehrung befindet sich für die gedruckte Version am Ende der Baupublikationen und für die Online-Version am Anfang der Seite. Diese gilt für dieses Baugesuch.

Gemeindebetriebe
Bus-Umleitungen am Freitag, 6. Juni 2025

Im Rahmen der Bieler Lauftage kommt es ab 21:00 Uhr bis Betriebsschluss zu Umleitungen und 
Einschränkungen, die auch die Moonliner-Linien betreffen.

Ab 21:00 Uhr bis Betriebsende:
• Das Stadtzentrum ist für den Verkehr gesperrt.
• Alle Buslinien werden über die Spitalstrasse und die Silbergasse umgeleitet.
• Am Bahnhof Biel werden zwei Haltestellen verschoben.
• Auf folgenden Streckenabschnitten können keine Busse verkehren: Dufourstrasse, Oberer 
Quai, Gottstattstrasse und Port Lohngasse.
• Ab Orpundplatz wird ein Shuttlebus nach Vorhölzli und Goldgrube organisiert (Anschluss von 
Linie 1 am Orpundplatz).

Informationen über ausgefallene und verschobene Haltestellen finden Sie an allen betroffenen 
Haltestellen.

Wir empfehlen Ihnen, genügend Zeit einzuplanen, da mit Verzögerungen (insbesondere in der Nähe 
der Laufrouten) und Kursausfällen zu rechnen ist.

Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und wünschen eine gute Fahrt.
Verkehrsbetriebe Biel 

Kehrichtabfuhr
Kehrichtabfuhr - Ihre nächsten Recyclingabfuhren:
Kreis 1: Mittwoch, 4. Juni 2025
Kreis 2: Mittwoch, 4. Juni 2025
Kreis 3: Mittwoch, 4. Juni 2025
Für zusätzliche Informationen konsultieren Sie bitte das Recyclinghandbuch und den Kehrichtabfuhrplan. Machen und helfen Sie mit! Danke!

INFRASTRUKTUR BIEL - Strasseninspektorat
Gemeinderat
ALLGEMEINVERFÜGUNG betreffend Verkehrsmassnahme Tessenbergstrasse in Biel

In Erwägung:

  • der Sicherheit der Fussgängerinnen und Fussgänger auf dem Schulweg

und gestützt auf Art. 3 Abs. 2 bis 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01), Art. 107 Abs. 1 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 des kantonalen Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) und Art. 42 Abs. 1 sowie Art. 44 Abs. 1 und 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV; BSG 732.111.1),

verfügt der Gemeinderat von Biel folgende Verkehrsmassnahme:

Aufhebung von 2 Parkplätzen an der Tessenbergstrasse (Nr. 66-70).

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 60 Abs. 1 Bst. a, Art. 63 Abs. 1 Bst. a und Art. 67 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) innert 30 Tagen seit ihrer Publikation im amtlichen Anzeiger Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne erhoben werden. Die Beschwerde ist in deutscher oder französischer Sprache einzureichen. Sie muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten.

Namens des Gemeinderates                                                 

Glenda Gonzalez Bassi                              Julien Steiner
Stadtpräsidentin                                         Stadtschreiber

Stadtkanzlei
Schliessung der Stadtverwaltung während der Auffahrt

Die Büros der Stadtverwaltung sind während der Auffahrt von Donnerstag, 29. Mai bis und mit Freitag, 30. Mai 2025 geschlossen. Ab Montag, 2. Juni 2025 sind wir wieder für Sie da.

Besten Dank für Ihr Verständnis.

Öffentliches Bauwesen
Vorübergehende Verkehrsmassnahmen

Verkehrsbeschränkung auf der Jura­strasse, gestützt auf Art. 3 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19.12.1958.

In der Jurastrasse werden zwischen der Freiestrasse und der General-Dufour-Strasse die Gas- und Wasserleitungen erneuert.

Um die Arbeiten auszuführen, wird auf der Jurastrasse im obgenannten Abschnitt ein Einbahnregime mit Fahrtrichtung General-Dufour-Strasse eingeführt.

Der Verkehr Richtung Freiestrasse wird über die General-Dufour-Strasse – Paul-Emile-Brandt-Strasse – Jakob-Stämpfli-Strasse – Falkenstrasse umgeleitet.

Dauer der Verkehrsmassnahme:
Montag, 26.05.2025 bis Freitag, 01.08.2025

Die Kehrichtabfuhr ist gewährleistet.

Die erforderlichen Signale werden an Ort und Stelle gut sichtbar aufgestellt. Widerhandlungen gegen diese Verkehrsbeschränkung werden im Ordnungsbussenverfahren bzw. gemäss Art. 90 SVG geahndet.

Polizeiinspektorat Biel / Verkehrslenkung

Polizeiwesen
Vorübergehende Verkehrsmassnahmen Bieler Lauftage vom 06. bis 07. Juni 2025

Während dem Anlass ist mit Verkehrsbehinderungen auf dem gesamten Stadtgebiet zu rechnen. Folgende Strassen sind von Freitag, 06. Juni 2025 ab 21.00 Uhr bis Samstag, 07. Juni 2025 um 03.00 Uhr für sämtlichen Fahrverkehr gesperrt:

Längfeldweg in Fahrtrichtung West / Eidochsweg / Mühlestrasse zwischen Gottstattstrasse und Schlösslistrasse / Gottstattstrasse zwischen Jakob-Stämpfli-Strasse und Ohmweg / Oberer Quai (Nordseite) / Zentralstrasse zwischen Plänkestrasse und Silbergasse / Bahnhofstrasse zwischen Zentralplatz und General-Guisan-Platz / Güterstrasse / Murtenstrasse zwischen Alexander-Schöni-Strasse und Silbergasse / Silbergasse zwischen Zentralstrasse und Murtenstrasse / Zukunftstrasse / Alfred-Aebi-Strasse / Mühlefeldweg / Weidstrasse / Heideweg / Schleuse Port

Wir bitten sämtliche Verkehrsteilnehmende, die Signale zu beachten.

Die Parkplätze auf der Laufstrecke werden zum Teil aufgehoben.

Das Polizeiinspektorat macht darauf aufmerksam, dass vorschriftswidrig abgestellte Fahrzeuge abgeschleppt werden. Die Abschleppgebühr beträgt 300 Franken zzgl. Ordnungsbusse.

Der Zieleinlauf erfolgt am Samstag, 07. Juni 2025 ab ca. 04.00 Uhr bis ca. 18.00 Uhr über folgende Strassen:

Bözingenrainweg / Mettlenweg / Längfeldweg / Tissot Arena

Auf dieser Strecke muss im genannten Zeitraum mit Verkehrsbehinderungen gerechnet werden.

Polizeiinspektorat Biel

Polizeiwesen
«Mediterrane Nächte» / Verlängerung der Terrassenöffnungszeiten von Gastgewerbebetrieben bis 01.30 Uhr (vorgängig 00.30 Uhr)

Die verlängerten Öffnungszeiten der Terrassen von Gastgewerbetrieben werden Freitagnacht und Samstagnacht bis max. 01.30 Uhr ermöglicht.

Die Verlängerung gilt an folgenden Daten: 04./05. Juli, 11./12. Juli, 18./19. Juli, 25./26. Juli, 31. Juli, 01./02. August, 08./09. August, 15./16. August, 22./23. August, 29./30. August, 05./06. September, 12./13. September, 19./20. September, 26./27. September 2025.

Interessierte Gastgewerbebetriebe können sich bis zum 21. Juni 2025 schriftlich bei der Gewerbepolizei Biel melden.

Polizeiinspektorat, Gewerbepolizei, Zentralstrasse 60, 2502 Biel
gewerbepolizei@biel-bienne.ch / 032 326 18 25

Polizeiinspektorat Biel

Soziales
Büros geschlossen

Abteilung Soziales der Stadt Biel

Alexander-Schöni-Strasse 14

Die Büros der Abteilung Soziales bleiben von Donnerstag, 29. Mai bis Freitag, 30. Mai 2025 sowie am Montag, 9. Juni 2025 geschlossen.

Abteilung Soziales Biel

 

Bevölkerung
Ausländerrechtlicher Bescheid

Nichteintreten Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bzw. einer Aufenthaltsbewilligung

Betrifft: Biel

Angaben zur Person

Name, Vorname: Gasi, Samir
Nationalität: Serbien
Geburtsdatum: 03.10.1967
Wohnort: Unbekannt
Letzte bekannte Adresse: c/o Sladjana Kostic, Bözingenstrasse 163a, 2504 Biel

Die Abteilung Öffentliche Sicherheit, Dienststelle Einwohner- und Spezialdienste, Bereich Migration der Stadt Biel, verfügt:

  1. Auf das Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bzw. einer Aufenthaltsbewilligung von Herrn Samir Gasi wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gebühren erhoben.

Die vollständige Verfügung kann vom Betroffenen oder Personen, die ihn vertreten, bei der Dienststelle Einwohner- und Spezialdienste, Bereich Migration, Neuengasse 28, 2501 Biel angefordert werden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 62 ff. VRPG binnen 30 Tagen seit Eröffnung beim Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Diese muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismittel, eine Begründung sowie die Unterschrift enthalten. Sie ist in zwei Exemplaren einzureichen und die angefochtene Verfügung ist beizulegen.

Einwohner- und Spezialdienste / Bereich Migration

Bevölkerung
Zurückschneiden von Bäumen, Grünhecken und Sträuchern

Die Abteilung Öffentliche Sicherheit der Stadt Biel, Dienststelle Einwohner- und Spezialdienste, macht die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer auf Artikel 83 und Artikel 84 des kantonalen Strassengesetzes (SG) vom 4. Juni 2008 sowie auf Artikel 56 der kantonalen Strassenverordnung (SV) vom 29. Oktober 2008 aufmerksam:

Artikel 83 SG   /   Lichtraumprofil

1  Der Raum über der Fahrbahn von öffentlichen Strassen einschliesslich des Raums seitlich zum Fahrbahnrand (lichte Breite) ist bis auf eine Höhe von mindestens 4,50 Metern frei zu halten. Bei Versorgungsrouten kann der Regierungsrat eine Höhe von bis zu 5,50 Metern vorschreiben.

2  Der Raum über Fuss-, Geh- und Radwegen ist in der Regel bis auf eine Höhe von 2,50 Metern frei zu halten.

3  Der an die Fahrbahn angrenzende seitliche Raum ist auf einer Breite von 0,50 Metern freizuhalten. 

Artikel 84 SG

2  Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, kann das zuständige Gemeinwesen unter Vorbehalt von Artikel 73 SG verlangen, dass Bauten, Anlagen, Pflanzen und sonstige Vorkehren, die Strassenabständen, dem Lichtraumprofil, Sichtzonen oder dem Verbot der Beeinträchtigung widersprechen, innert angemessener Frist beseitigt oder angepasst werden.

Art. 56 SV   /   Strassenabstände (Einfriedungen, Zäune)

1  Für Einfriedungen und Zäune bis zu einer Höhe von 1,2 Metern gilt ein Strassenabstand von 0,5 Metern ab Fahrbahnrand.

2  Höhere Einfriedungen und Zäune sind um ihre Mehrhöhe zurückzuversetzen.

3  An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 0,6 Meter überragen.

4  Für gefährliche Einfriedungen und Zäune wie nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune gilt ein Strassenabstand von 2 Metern ab Fahrbahnrand bzw. 0,5 Metern ab Gehweghinterkante.

Öffentliche Sicherheit / Einwohner- und Spezialdienste