Stadtkanzlei
«Stadtklima-Initiative Biel» / Umsetzungsvorschlag / Teilrevision Klimaschutzreglement

Der Stadtrat von Biel, nach Kenntnisnahme vom Bericht des Gemeinderates vom 11. September 2024, gestützt auf Art. 20 Abs. 1 und 3 der Stadtordnung vom 9. Juni 1996 (SGR 1.0-1, in Kraft bis 31.Dezember 2024) und Art. 28 des Reglements über die Bewirtschaftung, Finanzierung und Erstellung öffentlicher Parkierungsanlagen vom 21. Mai 2000 (SGR 7.7-1), beschliesst:

Der Spezialfinanzierung für Parkierungsanlagen werden, unter Vorbehalt des fakultativen Referendums, 5 000 000 Franken entnommen und in die Spezialfinanzierung «Klimaschutz und Klimaanpassung» eingelegt.

Die Referendumspflicht wurde im Amtlichen Anzeiger von Biel und Leubringen vom 
26. November 2024 publiziert. Innert der Frist von 60 Tagen seit der Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger von Biel und Leubringen sind keine Unterschriftenbogen bei der Stadtkanzlei eingereicht worden.

Die Stadtkanzlei verfügt deshalb gestützt auf Art. 16 Abs. 3 der Stadtordnung vom 9. Juni 1996 (SGR 1.0-1):

Es wird festgestellt, dass gegen die oben genannten Beschlüsse des Stadtrates vom 
20. November 2024 kein Referendum zustande gekommen ist. Die entsprechenden Beschlüsse sind somit in Kraft getreten.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der vorliegenden Publikation Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Biel, Schloss, Hauptstrasse 6, 2560 Nidau geführt werden.

Stadtkanzlei

Stadtkanzlei
Änderung Reglement ESB / Abgaben

Der Stadtrat von Biel, nach Kenntnisnahme vom Bericht des Gemeinderates vom 11. September 2024, gestützt auf Art. 14 Abs. 1 Bst. h der Stadtordnung vom 9. Juni 1996 (SGR 1.0-1, in Kraft bis 31. Dezember 2024), unter Vorbehalt des fakultativen Referendums, beschliesst:

1.      Das Reglement für das selbständige Gemeindeunternehmen Energie Service Biel/Bienne (ESB) vom 14. Dezember 2011 (SGR 7.4-1) wird wie folgt geändert:

Art.  6    Energieversorgung
(…)

7 Er fördert die Energieeffizienz durch geeignete Massnahmen. Der Gemeinderat bestimmt die konkreten Massnahmen in der Leistungsvereinbarung (Art. 5 Abs. 3) unter Berücksichtigung der geltenden Gesetzgebung.

Art.  37   Elektrizität
(…)

3 Das Netznutzungsentgelt besteht
(…)

f.   aus einem Anteil der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen wie Kosten für die öffentliche Beleuchtung (Art. 45).

5.4 Leistungen an die Stadt

Art.  45    

(…)

2 Er weist die Aufwendungen für die öffentliche Beleuchtung nach Art. 8, gestützt auf eine Vollkostenrechnung, aus.

Art.  45bis 

1 Der ESB bezahlt der Stadt Biel für das Recht auf Benützung des öffentlichen Grundes nach Art. 13 im Bereich der Gasversorgung eine jährliche Abgabe von 0,7 Rappen pro Kilowattstunde der aus dem Verteilnetz des ESB an die Endkundinnen und ‑kunden in der Stadt Biel ausgespiesenen Energie. Der Gemeinderat kann die Abgabe der Preisentwicklung nach Massgabe des Landesindexes der Konsumentenpreise anpassen. 

2 aufgehoben

3 Er belastet die Aufwendung nach Abs. 1 als Leistung an das Gemeinwesen den Kundinnen und Kunden der Gasversorgung als Bestandteil der wiederkehrenden Gebühren (Bestandteil des Netznutzungsentgelts). 

2.      Die Änderung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Die Referendumspflicht wurde im Amtlichen Anzeiger von Biel und Leubringen vom 
26. November 2024 publiziert. Innert der Frist von 60 Tagen seit der Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger von Biel und Leubringen sind keine Unterschriftenbogen bei der Stadtkanzlei eingereicht worden.

Die Stadtkanzlei verfügt deshalb gestützt auf Art. 16 Abs. 3 der Stadtordnung vom 9.  Juni 1996 (SGR 1.0-1):

Es wird festgestellt, dass gegen die oben genannten Beschlüsse des Stadtrates vom 
20. November 2024 kein Referendum zustande gekommen ist. Die entsprechenden Beschlüsse sind somit in Kraft getreten.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der vorliegenden Publikation Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Biel, Schloss, Hauptstrasse 6, 2560 Nidau geführt werden.

Stadtkanzlei

Stadtkanzlei
IT- Arbeitsplatz Stadtverwaltung / Verpflichtungskredit

Der Stadtrat von Biel, nach Kenntnisnahme vom Bericht des Gemeinderates vom 18. September 2024, gestützt auf Art. 39 Abs. 1 Bst. a der Stadtordnung vom 9. Juni 1996 (SGR 1.0-1, in Kraft bis 31. Dezember 2024), vorbehältlich des fakultativen Referendums, beschliesst:

  1. Er genehmigt für das Projekt «IT-Arbeitsplatz Stadtverwaltung» den Verpflichtungskredit Nr. 28010.2020 in der Höhe von 4 600 000 Franken. 
  2. Teuerungsbedingte Mehraufwendungen sowie Mehrkosten in Folge der Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes gelten als genehmigt.
  3. Mit dem Vollzug wird der Gemeinderat beauftragt. Er wird ermächtigt, notwendige oder zweckmässige Projektänderungen vorzunehmen, die den Gesamtcharakter des Projektes nicht verändern. Der Gemeinderat wird ermächtigt, diese Kompetenz an die zuständige Direktion zu delegieren.

Die Referendumspflicht wurde im Amtlichen Anzeiger von Biel und Leubringen vom 26. November 2024 publiziert. Innert der Frist von 60 Tagen seit der Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger von Biel und Leubringen sind keine Unterschriftenbogen bei der Stadtkanzlei eingereicht worden.

Die Stadtkanzlei verfügt deshalb gestützt auf Art. 16 Abs. 3 der Stadtordnung vom 9. Juni 1996 (SGR 1.0-1):

Es wird festgestellt, dass gegen die oben genannten Beschlüsse des Stadtrates vom 20. November 2024 kein Referendum zustande gekommen ist. Die entsprechenden Beschlüsse sind somit in Kraft getreten.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der vorliegenden Publikation Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Biel, Schloss, Hauptstrasse 6, 2560 Nidau geführt werden.

Stadtkanzlei

Stadtkanzlei
Parzelle 440 / Einräumung einer Dienstbarkeit (sog. unselbständiges Baurecht) für Provisorien kantonaler Schulen

Der Stadtrat von Biel, nach Kenntnisnahme vom Bericht des Gemeinderates vom 18. September 2024, gestützt auf Art. 39 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit. a der Stadtordnung vom 9. Juni 1996 (SGR 1.0-1, in Kraft bis 31. Dezember 2024), vorbehältlich des fakultativen Referendums, beschliesst:

  1. Die Einräumung einer Dienstbarkeit (sog. unselbständiges Baurecht) zu Gunsten des Kantons Bern auf Biel/Bienne-Grundbuchblatt Nr. 440 gemäss Vertrag vom 7. Dezember 2021, Urschrift Nr. 7180 von Notar Rudolf Meier für die Dauer von 12 Jahren ab Grundbucheintrag mit einem festen Jahreszins von CHF 153 718.40 und einer allfälligen Verlängerung um maximal 15 Jahren. Der Kapitalwert der Einräumung der Dienstbarkeit für die maximale Dauer beträgt CHF 4 150 396.80. Die entsprechende Beschlussfassung seitens des Kantons Bern bleibt vorbehalten.
  2. Mit dem Vollzug wird der Gemeinderat beauftragt. Er wird insbesondere ermächtigt, den Nachtrag zum Dienstbarkeitsvertrag im Falle einer Verkleinerung der belasteten Fläche abzuschliessen. Er wird ermächtigt, diese Kompetenz an die zuständige Direktion zu delegieren. 

Die Referendumspflicht wurde im Amtlichen Anzeiger von Biel und Leubringen vom 
26. November 2024 publiziert. Innert der Frist von 60 Tagen seit der Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger von Biel und Leubringen sind keine Unterschriftenbogen bei der Stadtkanzlei eingereicht worden.

Die Stadtkanzlei verfügt deshalb gestützt auf Art. 16 Abs. 3 der Stadtordnung vom 9. Juni 1996 (SGR 1.0-1):

Es wird festgestellt, dass gegen die oben genannten Beschlüsse des Stadtrates vom 
20. November 2024 kein Referendum zustande gekommen ist. Die entsprechenden Beschlüsse sind somit in Kraft getreten.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der vorliegenden Publikation Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Biel, Schloss, Hauptstrasse 6, 2560 Nidau geführt werden.

Stadtkanzlei

Bevölkerung
Zurückschneiden von Bäumen, Grünhecken und Sträuchern

Die Abteilung Öffentliche Sicherheit der Stadt Biel, Dienststelle Einwohner- und Spezialdienste, macht die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer auf Artikel 83 und Artikel 84 des kantonalen Strassengesetzes (SG) vom 4. Juni 2008 sowie auf Artikel 56 der kantonalen Strassenverordnung (SV) vom 29. Oktober 2008 aufmerksam:

Artikel 83 SG   /   Lichtraumprofil

1  Der Raum über der Fahrbahn von öffentlichen Strassen einschliesslich des Raums seitlich zum Fahrbahnrand (lichte Breite) ist bis auf eine Höhe von mindestens 4,50 Metern frei zu halten. Bei Versorgungsrouten kann der Regierungsrat eine Höhe von bis zu 5,50 Metern vorschreiben.

2  Der Raum über Fuss-, Geh- und Radwegen ist in der Regel bis auf eine Höhe von 2,50 Metern frei zu halten.

3  Der an die Fahrbahn angrenzende seitliche Raum ist auf einer Breite von 0,50 Metern freizuhalten. 

Artikel 84 SG

2  Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, kann das zuständige Gemeinwesen unter Vorbehalt von Artikel 73 SG verlangen, dass Bauten, Anlagen, Pflanzen und sonstige Vorkehren, die Strassenabständen, dem Lichtraumprofil, Sichtzonen oder dem Verbot der Beeinträchtigung widersprechen, innert angemessener Frist beseitigt oder angepasst werden.

Art. 56 SV   /   Strassenabstände (Einfriedungen, Zäune)

1  Für Einfriedungen und Zäune bis zu einer Höhe von 1,2 Metern gilt ein Strassenabstand von 0,5 Metern ab Fahrbahnrand.

2  Höhere Einfriedungen und Zäune sind um ihre Mehrhöhe zurückzuversetzen.

3  An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 0,6 Meter überragen.

4  Für gefährliche Einfriedungen und Zäune wie nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune gilt ein Strassenabstand von 2 Metern ab Fahrbahnrand bzw. 0,5 Metern ab Gehweghinterkante.

Hinweis:
Der beste Zeitpunkt für den Heckenschnitt ist der Winter (November bis Mitte März). Ein Schnitt im Frühling und Sommer ist problematisch, da er in die Fortpflanzungs- und Brutzeit vieler einheimischer Tierarten fällt (z.B. Igel, Amsel, Hänfling, Grünfink, Mönchs- und Gartengrasmücke). Um einen Eingriff im Frühling/Sommer zu vermeiden, wird empfohlen im Winter grosszügig zurückzuschneiden. Damit kann im Sommer ein Eingriff auf das Abschneiden einzelner Äste beschränkt werden. Wo möglich ist zudem beim Pflanzen ein grösserer Abstand zur Strasse zu beachten, damit die Tiere im Frühling/Sommer nicht gestört werden müssen.

Öffentliche Sicherheit / Einwohner- und Spezialdienste

Baupublikationen
Baupublikation eBau 2024-20831 / 219415

STADT BIEL

Baugesuch Nr.: 26070
eBau Nr.: 2024-20831 / 219415

Gesuchsteller: Dominique Schild, rue des Prés 19, 2710 Tavannes

Projektverfasser: GINAA architecture, Werkhofstrasse 11, 2503 Biel

Bauvorhaben: Umbau und Umnutzung einer ehemaligen Uhrwerkstatt in eine Wohnung

Standort: Biel, Südstrasse 76, Parzelle Nr. 9030 (BR 9126)

Zonen: Bauzone 2, Gebäudelänge/Gebäudetiefe, generell (-/12), Mischzone A, Gebiet mit Grünflächenziffer, min. 40%, Vorgartenbereiche B

Gewässerschutz: Zone üB. Massnahmen gemäss Abwasserreglement der Stadt Biel und Richtlinien AWA.

Auflage- und Einsprachefrist: 13. März 2025

Auflageort: Abteilung Stadtplanung der Stadt Biel, Zentralstrasse 49, Biel, 5. Stock. Akteneinsicht: Mo-Fr: 08:00 – 11:45 und 14:00 – 16:30 Uhr. Das Personal steht Ihnen nur am Vormittag oder auf Voranmeldung für Auskünfte und Beratung zur Verfügung.

Aufgelegte Dossiers dieser Gemeinde können öffentlich unter diesem Link während der definierten Zeitspanne eingesehen werden: https://www.portal.ebau.apps.be.ch/public-instances/219415

Einsprachestelle: Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne, Hauptstrasse 6, Postfach 304, 2560 Nidau

Die weitere Rechtsmittelbelehrung befindet sich am Ende der Baupublikationen und gilt für dieses Baugesuch.

Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne

Baupublikationen
Baugesuch Nr: BG25884-A (eBau Nr. 2024-6951 /221985)

Gesuchsteller: 3P Immobilien AG, Gurzelenstrasse 31, 2502 Biel
Projektverfasser: k2p Architekten GmbH, Gurzelenstrasse 31, 2502 Biel
Standort: Jurastrasse 7, 2502 Biel, Parzelle Nr. 1577
Bauvorhaben: Projektänderung: Fundation mittels Mikropfählen
Zoneplan: Teiländerung der baurechtlichen Grundordnung der Stadt Biel im, Bereich "Wildermethmatte" vom 03.06.2020, Zone mit Planungspflicht 1.2 "Heilmann-Platz"
Schutzobjekt: Nein
Erforderliche Ausnahme(n): Keine
Gewässerschutz: GWS-Zone üB; Massnahmen gemäss Abwasserreglement der Stadt Biel und Richtlinien AWA

Auflage- und Einsprachefrist: 06.03.2025
Auflage- und Einsprachestelle: Abteilung Stadtplanung der Stadt Biel, Zentralstrasse 49, Biel, 5. Stock. Akteneinsicht: Mo-Fr: 08:00 – 11:45 und 14:00 – 16:30 Uhr. Das Personal steht Ihnen Di-Do Vormittag und Mittwochnachmittag oder auf Voranmeldung für Auskünfte und Beratung zur Verfügung.

Elektronische Auflage: Das Baugesuchsdossier kann öffentlich während der Einsprachefrist ebenfalls unter diesem Link eingesehen werden.

Die weitere Rechtsmittelbelehrung befindet sich für die gedruckte Version am Ende der Baupublikationen und für die Online-Version am Anfang der Seite. Diese gilt für dieses Baugesuch.

Baupublikationen
Baupublikation eBau 2024-17882 / 205549

Stadt Biel

Baugesuch Nr.: 26'030
(eBau Nr.: 2024-17882 / 205549)

Bauherrschaft: Amt für Grundstück und Gebäude, Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, Reiterstrasse 11, 3013 Bern

Projektverfasser: rykart Architekten AG, Könizstrasse 161, 3097 Liebefeld

Bauvorhaben: Neubau von vier nicht unterkellerten Holzbauten in Elementbauweise (Ersatzstandort für Schulbauten), Aufhebung von 57 Parkplätzen Blaue Zone

Standort: Biel, Henri-Dunant-Strasse 11, 13, 15 und 17, Parzelle Nr. 237 und 440

Zone: Bauzone 4, Mischzone A, Gebiet mit Grünflächenziffer, min. 40%, öffentlicher Verkehrsraum

Gewässerschutz: Zone üB. Massnahmen gemäss Abwasserreglement der Stadt Biel und Richtlinien AWA.

Auflage- und Einsprachefrist: 13. März 2025

Auflagestelle: Abteilung Stadtplanung der Stadt Biel, Zentralstrasse 49, Biel, 5. Stock. Akteneinsicht: Mo-Fr: 08:00 – 11:45 und 14:00 – 16:30 Uhr. Das Personal steht Ihnen nur am Vormittag oder auf Voranmeldung für Auskünfte und Beratung zur Verfügung.

Aufgelegte Dossiers dieser Gemeinde können öffentlich unter diesem Link während der definierten Zeitspanne eingesehen werden: https://www.portal.ebau.apps.be.ch/public-instances/205549

Einsprachestelle: Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne, Hauptstrasse 6, Postfach 304, 2560 Nidau

Die weitere Rechtsmittelbelehrung befindet sich am Ende der Baupublikationen und gilt für dieses Baugesuch.

Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne

Baupublikationen
Baugesuch Nr: BG26075 (eBau Nr. 2025-109 / 220035)

Gesuchsteller: MEG Arthur Waser Stiftung Luzern Thomas Szikszay, Architektur AG Zürich, Belerivhöhe 6, 6006 Luzern
Projektverfasser: 2-3D GmbH Architektur, Weissensteinstrasse 5, 3400 Burgdorf
Standort: Eckweg 8, 2504 Biel, Parzelle Nr. 917
Bauvorhaben: Ersatz der bestehenden Ölheizung durch eine Pelletheizung und Erstellen eines Fluchtweges
Zoneplan: Bauzone 3, Mischzone B, Öffentlicher Verkehrsraum (südöstliche Grenze)
Schutzobjekt: Nein
Erforderliche Ausnahme(n): Keine
Gewässerschutz: GWS-Zone UB; Massnahmen gemäss Abwasserreglement der Stadt Biel und Richtlinien AWA

Auflage- und Einsprachefrist: 06.03.2025
Auflage- und Einsprachestelle: Abteilung Stadtplanung der Stadt Biel, Zentralstrasse 49, Biel, 5. Stock. Akteneinsicht: Mo-Fr: 08:00 – 11:45 und 14:00 – 16:30 Uhr. Das Personal steht Ihnen Di-Do Vormittag und Mittwochnachmittag oder auf Voranmeldung für Auskünfte und Beratung zur Verfügung. 

Elektronische Auflage: Das Baugesuchsdossier kann öffentlich während der Einsprachefrist ebenfalls unter diesem Link eingesehen werden.

Die weitere Rechtsmittelbelehrung befindet sich für die gedruckte Version am Ende der Baupublikationen und für die Online-Version am Anfang der Seite. Diese gilt für dieses Baugesuch.

Verschiedenes
Richterliches Verbot CIV 24 5827 ERC

Die Eigentümerin der Parzelle mit der Grundbuchnummer 7603, die Personalfürsorgestiftung der Maler- und Gipsergenossenschaft Biel, verbietet hiermit gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB jedes unbefugte Betreten, Durchqueren oder Benutzen des Grundstücks (insbesondere die Benützung des Durchgangsweges) durch Unberechtigte.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden, auf Antrag, mit Busse bis zu CHF 500.00, im Wiederholungsfalle mit bis zu CHF 2'000.00, bestraft.

Bewilligt
Biel, 31.01.2025

Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung. Die Einsprache macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam.

Regionalgericht Berner Jura-Seeland
Zivilabteilung
Die Gerichtspräsidentin: Bürki

Kehrichtabfuhr
Kehrichtabfuhr - Ihre nächsten Recyclingabfuhren:
Kreis 2: Mittwoch, 12. Februar 2025
Kreis 4: Mittwoch, 12. Februar 2025
Kreis 1: Donnerstag, 13. Februar 2025
Kreis 2: Freitag, 14. Februar 2025
Kreis 3: Montag, 10. Februar 2025
Kreis 4: Dienstag, 11. Februar 2025
Gemeinderat
Amtliche Vermessung: Öffentliche Ausschreibung des Nachführungsmandates 2026 bis 2033.

Gestützt auf Artikel 45 Absatz 2 der bundesrätlichen Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV; SR 211.432.2) schreibt die Gemeinde öffentlich aus:

EINWOHNERGEMEINDE EVILARD

Sprache des Vergabeverfahrens: Deutsch

Arbeitsumfang: Treuhänderische Verwaltung und laufende Nachführung der bestehenden amtlichen Vermessung in der Gemeinde für die Vertragsperiode vom 01. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2033 gemäss den eidgenössischen und kantonalen Rechtsgrundlagen.

Insbesondere zu beachten sind:

  • GeoIG (SR 510.62), VAV (SR 211.432.2) und VAV-VBS (SR 211.432.21)
  • KGeoIG (BSG 215.341) und KVAV (BSG 215.341.1)
  • Handbücher der amtlichen Vermessung, erlassen durch das Amt für Geoinformation des Kantons Bern: digitale Vermessungshandbücher «DM.01-AV», «Fachthemen», «Recht» und «GRUDA-AV» (www.be.ch/vermessungshandbuch)

Eignungskriterien:

  • Berufliche Qualifikation (Nachweis: eidgenössisches Patent für Ingenieur-Geometer/In und Eintrag ins Geometerregister, inkl. Stellvertretung)
  • Technische Schnittstellen:
    • Nachweis für DM.01-AV-BE LV95, Version 11 vom 24.01.2008; Einhaltung der amtlichen Vermessungsschnittstelle AVS
    • Nachweis Grundbuchschnittstelle für Grundbuch BE (AVGBS)
  • Leitende Stellung innerhalb der Firma: mindestens Kollektivunterschrift oder Kollektivprokura (Nachweis: Auszug Handelsregister)
  • Finanzielle Leistungsfähigkeit (Nachweis: aktuelle Selbstdeklaration mit sämtlichen verlangten Nachweisen, die nicht älter als 1 Jahr sein dürfen)
  • Informationssicherheit gemäss Art. 19 VAV-VBS (SR 211.432.21: Originäre Datenhaltung in der Schweiz; Betreiberin der Dateninfrastruktur muss ihren Sitz in der Schweiz haben)
  • Nachweis zum Bezug der AV-Daten über ein WebGIS
  • Personal und Infrastruktur (Nachweis: Personal AV- und Betriebsmittelliste)
  • Zweisprachigkeit (Nachweis: Nachführungsgeometer (Berufs-/Fachsprache) und Betrieb)

Zuschlagskriterien in der Reihenfolge Ihrer Gewichtung:

  • 40% Angebotene Dienstleistungen (⅜ schriftliches Angebot und evtl. Präsentation; ⅛ Referenzen; ¼ Kundendienst; ¼ weitere Dienstleistungen)
  • 20% Qualitätssicherung (¼ Qualität in der AV; ¼ Informationssicherheit; ¼ Stellvertretung Nachführungsgeometer; ¼ Weiterbildung)
  • 15% Erfahrung (⅔ Erfahrung Büro; ⅓ Erfahrung Nachführungsgeometer)
  • 15% Preiskonditionen
  • 10% Nachhaltigkeit (½ Soziale Nachhaltigkeit und Lernende; ½ Ökologie)

Weitergehende Auskünfte: erteilen die Gemeindeverwaltung

Adresse für die Anmeldung der Bewerber; Anmeldeschluss; Frist für Offerteingabe:

  • Interessierte Bewerber müssen sich brieflich innert 30 Tagen bis zum Freitag, 07. März.2025 zur Teilnahme am Verfahren bei der Einwohnergemeinde Evilard anmelden (Datum Poststempel). 
  • Anzugeben sind der Name der Firma und des sich bewerbenden Geometers sowie der Bürostandort. Sämtliche unter "Eignungskriterien" verlangten Dokumente sind mit der Anmeldung abzuliefern.
  • Bei erfüllten Eignungskriterien erfolgt die Abgabe der Submissionsunterlagen durch die Gemeinde spätestens 30 Tage nach Anmeldeschluss. Für das Einreichen der Offerte werden 30 Tage Frist gewährt (Datum Poststempel).

Rechtsmittel: Beschwerde an den zuständigen Regierungsstatthalter gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz (VPRG).

Baupublikationen
Baugesuch Nr: BG25884-A (eBau Nr. 2024-6951 /221985)

Gesuchsteller: 3P Immobilien AG, Gurzelenstrasse 31, 2502 Biel
Projektverfasser: k2p Architekten GmbH, Gurzelenstrasse 31, 2502 Biel
Standort: Jurastrasse 7, 2502 Biel, Parzelle Nr. 1577
Bauvorhaben: Projektänderung: Fundation mittels Mikropfählen
Zoneplan: Teiländerung der baurechtlichen Grundordnung der Stadt Biel im, Bereich "Wildermethmatte" vom 03.06.2020, Zone mit Planungspflicht 1.2 "Heilmann-Platz"
Schutzobjekt: Nein
Erforderliche Ausnahme(n): Keine
Gewässerschutz: GWS-Zone üB; Massnahmen gemäss Abwasserreglement der Stadt Biel und Richtlinien AWA

Auflage- und Einsprachefrist: 06.03.2025
Auflage- und Einsprachestelle: Abteilung Stadtplanung der Stadt Biel, Zentralstrasse 49, Biel, 5. Stock. Akteneinsicht: Mo-Fr: 08:00 – 11:45 und 14:00 – 16:30 Uhr. Das Personal steht Ihnen Di-Do Vormittag und Mittwochnachmittag oder auf Voranmeldung für Auskünfte und Beratung zur Verfügung.

Elektronische Auflage: Das Baugesuchsdossier kann öffentlich während der Einsprachefrist ebenfalls unter diesem Link eingesehen werden.

Die weitere Rechtsmittelbelehrung befindet sich für die gedruckte Version am Ende der Baupublikationen und für die Online-Version am Anfang der Seite. Diese gilt für dieses Baugesuch.

Baupublikationen
Baugesuch Nr: BG26075 (eBau Nr. 2025-109 / 220035)

Gesuchsteller: MEG Arthur Waser Stiftung Luzern Thomas Szikszay, Architektur AG Zürich, Belerivhöhe 6, 6006 Luzern
Projektverfasser: 2-3D GmbH Architektur, Weissensteinstrasse 5, 3400 Burgdorf
Standort: Eckweg 8, 2504 Biel, Parzelle Nr. 917
Bauvorhaben: Ersatz der bestehenden Ölheizung durch eine Pelletheizung und Erstellen eines Fluchtweges
Zoneplan: Bauzone 3, Mischzone B, Öffentlicher Verkehrsraum (südöstliche Grenze)
Schutzobjekt: Nein
Erforderliche Ausnahme(n): Keine
Gewässerschutz: GWS-Zone UB; Massnahmen gemäss Abwasserreglement der Stadt Biel und Richtlinien AWA

Auflage- und Einsprachefrist: 06.03.2025
Auflage- und Einsprachestelle: Abteilung Stadtplanung der Stadt Biel, Zentralstrasse 49, Biel, 5. Stock. Akteneinsicht: Mo-Fr: 08:00 – 11:45 und 14:00 – 16:30 Uhr. Das Personal steht Ihnen Di-Do Vormittag und Mittwochnachmittag oder auf Voranmeldung für Auskünfte und Beratung zur Verfügung. 

Elektronische Auflage: Das Baugesuchsdossier kann öffentlich während der Einsprachefrist ebenfalls unter diesem Link eingesehen werden.

Die weitere Rechtsmittelbelehrung befindet sich für die gedruckte Version am Ende der Baupublikationen und für die Online-Version am Anfang der Seite. Diese gilt für dieses Baugesuch.

Kehrichtabfuhr
Kehrichtabfuhr - Ihre nächsten Recyclingabfuhren:
Kreis 1: Mittwoch, 5. Februar 2025
Kreis 2: Mittwoch, 5. Februar 2025
Kreis 3: Mittwoch, 5. Februar 2025
Für zusätzliche Informationen konsultieren Sie bitte das Recyclinghandbuch und den Kehrichtabfuhrplan. Machen und helfen Sie mit! Danke!

INFRASTRUKTUR BIEL - Strasseninspektorat
Öffentliches Bauwesen
Verkehrsmassnahmen in der Johann-Heinrich-Pestalozzi-Allee

Gestützt auf Art. 3 Abs. 2 bis 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) und Art. 107 Abs. 1 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 des kantonalen Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) und Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV; BSG 732.111.1),

beschliesst der Gemeinderat von Biel, mit Zustimmung des Tiefbauamts des Kantons Bern, die folgenden Verkehrsmassnahmen:

Einfahrt verboten, ausgenommen Fahrräder und Motorfahrräder

Auf dem südlichen Teil der Johann-Heinrich-Pestalozzi-Allee, zwischen dem Dahlienweg und dem Bärletweg, Richtung Dahlienweg.

Verbot für Motorwagen und Motorräder

Auf der Johann-Heinrich-Pestalozzi-Allee, auf Höhe des Gebäudes Nr. 24, Richtung Norden.

Rad- und Fussweg mit getrennten Verkehrsflächen

  • Auf dem südlichen Teil der Johann-Heinrich-Pestalozzi-Allee, zwischen den Gebäuden Nr. 18 und 26.
  • Auf dem Weg auf der Ostseite des Fussballplatzes, zwischen dem Mösliweg und der Johann-Heinrich-Pestalozzi-Allee.

Aufhebung:

Einfahrt verboten

  • Auf der Johann-Heinrich-Pestalozzi-Allee, auf Höhe des Gebäudes Nr. 24, Richtung Norden.
  • Auf dem südlichen Teil der Johann-Heinrich-Pestalozzi-Allee, auf Höhe des Gebäudes Nr. 26, Richtung Bermenstrasse.
  • Auf dem südlichen Teil der Johann-Heinrich-Pestalozzi-Allee, zwischen dem Dahlienweg und dem Bärletweg, Richtung Dahlienweg.

Verbot für Motorwagen und Motorräder, Zubringerdienst gestattet

  • Auf dem südlichen Teil der Johann-Heinrich-Pestalozzi-Allee, auf Höhe des Gebäudes Nr. 18, Richtung Süden.
  • Auf dem südlichen Teil der Johann-Heinrich-Pestalozzi-Allee, auf Höhe des Dahlienwegs, Richtung Bärletweg.
  • Auf dem südlichen Teil der Johann-Heinrich-Pestalozzi-Allee, auf Höhe des Gebäudes Nr. 66 der Johann-Heinrich-Pestalozzi-Allee, Richtung Bärletweg.

Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder

Auf dem südlichen Teil der Johann-Heinrich-Pestalozzi-Allee, auf Höhe des Gebäudes Nr. 18, Richtung Dahlienweg.

Fahrtrichtung rechts

Auf dem südlichen Teil der Johann-Heinrich-Pestalozzi-Allee, auf Höhe der Ausfahrt aus dem Weg auf der Ostseite des Fussballplatzes, Richtung Dahlienweg.

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 60 Abs. 1 Bst. a, Art. 63 Abs. 1 Bst. a und Art. 67 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) innert 30 Tagen seit ihrer Publikation im amtlichen Anzeiger Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne erhoben werden. Die Beschwerde ist in deutscher oder französischer Sprache einzureichen. Sie muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten.

Weitere Unterlagen zu dieser Verfügung können bei der Direktion Bau, Energie und Umwelt, Zentralstrasse 49, 2501 Biel eingesehen werden.

Diese Verfügung tritt nach dem Anbringen der Signalisation in Kraft.

Direktion Bau, Energie und Umwelt / Abteilung Infrastruktur

Öffentliches Bauwesen
Kantonale Genehmigung und Inkraftsetzung

Teiländerung der Überbauungsordnung «Kerngebiet Masterplan Nr. 2» (ZPP 8.5 «Kerngebiet Masterplan»), geringfügige Änderung nach Art. 122 Abs. 7 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV)

Die vom Gemeinderat am 5. Juni 2024 beschlossene Teiländerung der Überbauungsordnung «Kerngebiet Masterplan» ist vom kantonalen Amt für Gemeinden und Raumordnung am 25. November 2024 in Anwendung von Art. 61 des kantonalen Baugesetzes (BauG) genehmigt worden.

Die Teiländerung der Überbauungsordnung «Kerngebiet Masterplan» tritt am Tag nach dieser Publikation in Kraft.

Die Unterlagen können bei der Stadtplanung Biel, Kontrollgebäude, 5. Stock, Zentralstrasse 49, Biel eingesehen werden.

Abteilung Stadtplanung

 

Baupublikationen
Baugesuch Nr: BG26055 (eBau Nr. 2024-19755 / 208317)

Gesuchsteller: Swisscom (Schweiz) AG, Wireless Access, Alte Tiefenaustrasse 6, 3050 Bern 
Projektverfasser: Cablex AG, Tannackerstrasse 7, 3073 Gümligen 
Standort: Wasenstrasse 9, 2502 Biel, Parzelle Nr. 9071 
Bauvorhaben: Nachträgliche ordentliche Bewilligung Korrekturfaktor (ohne Änderungen an der Mobilfunkanlage) / BIBS 
Zoneplan: Überbauungsplan mit Überbauungsvorschriften "Gewerbeschule" vom 10.02.1989, Bauzone 4, Mischzone A, Zone für öffentliche Nutzungen (1-9), Gebiet mit Grünflächenziffer, min. 30% 
Schutzobjekt: Schützenswertes K-Objekt 
Erforderliche Ausnahme(n): Keine 
Gewässerschutz: GWS-Zone; Massnahmen gemäss Abwasserreglement der Stadt Biel und Richtlinien AWA 

Auflage- und Einsprachefrist: 20.02.2025 
Auflage- und Einsprachestelle: Abteilung Stadtplanung der Stadt Biel, Zentralstrasse 49, Biel, 5. Stock. Akteneinsicht: Mo-Fr: 08:00 – 11:45 und 14:00 – 16:30 Uhr. Das Personal steht Ihnen Di-Do Vormittag und Mittwochnachmittag oder auf Voranmeldung für Auskünfte und Beratung zur Verfügung. 

Elektronische Auflage: Das Baugesuchsdossier kann öffentlich während der Einsprachefrist ebenfalls unter diesem Link eingesehen. 

Die weitere Rechtsmittelbelehrung befindet sich für die gedruckte Version am Ende der Baupublikationen und für die Online-Version am Anfang der Seite. Diese gilt für dieses Baugesuch

Verschiedenes
Allfällige Berechtigte am Grundstück Biel/Bienne 3136 (Weggrundstück)

werden aufgefordert, ihre Ansprüche innert 6 Monaten seit der erstmaligen Publikation dieses Aufrufes im Amtsblatt des Kantons Bern mittels schriftlich begründeten Einspruchs beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland, geltend zu machen.

Erfolgt innert der besagten Frist kein Einspruch oder wird ein solcher abgewiesen, so wird Die Gesuchstellerin als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen (Art. 662 Abs. 3 ZGB).

CIV25 270
Regionalgericht Berner Jura-Seeland
Zivilabteilung
Die Gerichtspräsidentin: Gutmann

Kehrichtabfuhr
Kehrichtabfuhr - Ihre nächsten Recyclingabfuhren:
Kreis 4: Mittwoch, 29. Januar 2025
Kreis 3: Mittwoch, 29. Januar 2025
Für zusätzliche Informationen konsultieren Sie bitte das Recyclinghandbuch und den Kehrichtabfuhrplan. Machen und helfen Sie mit! Danke!

INFRASTRUKTUR BIEL - Strasseninspektorat